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   VG Leipzig, 07.09.2017 - 3 K 557/12   

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VG Leipzig, 07.09.2017 - 3 K 557/12 (https://dejure.org/2017,50998)
VG Leipzig, Entscheidung vom 07.09.2017 - 3 K 557/12 (https://dejure.org/2017,50998)
VG Leipzig, Entscheidung vom 07. September 2017 - 3 K 557/12 (https://dejure.org/2017,50998)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus VG Leipzig, 07.09.2017 - 3 K 557/12
    Die Klage ist unbegründet, da sich unter Beachtung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - und 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - (jeweils [...]) nicht feststellen lässt, dass die Besoldung des Klägers in den Jahren 2011 bis 2016 in einer gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßenden Weise verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

    Nach der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 5. Mai 2015, a.a.O., [...] Rn. 91; Beschl. v. 17. November 2015, a.a.O., Rn. 70).

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 92 m.w.N.; Beschl. v. 17. November 2015, a.a.O., Rn. 71).

    Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt (zum Nachfolgenden s. BVerfG, Urt. v. 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 93 m.w.N.; Beschl. v. 17. November 2015, a.a.O., Rn. 72).

    Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG, Urt. v. 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 94 bis 96; Beschl. v. 17. November 2015, a.a.O., Rn. 73 bis 75).

    Ist die Mehrheit der auf der ersten Prüfungsstufe maßgeblichen Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (BVerfG, Urt. v. 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 97 ff.; Beschl. v. 17. November 2015, a.a.O., Rn. 76 ff.).

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (BVerfG, Urt. v. 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 116 ff.; Beschl. v. 17. November 2015, a.a.O., Rn. 99 ff.).

    Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (BVerfG, Urt. v. 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 125 ff.; Beschl. v. 17. November 2015, a.a.O., Rn. 108 ff.).

    Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (BVerfG, Urt. v. 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 128; Beschl. v. 17. November 2015, a.a.O., Rn. 111).

    Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Urt. v. 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 129 f.; Beschl. v. 17. November 2015, a.a.O., Rn. 112 f.).

    Ausgehend von der Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen (Besoldungs-)Regelung entspricht (vgl. BVerfG, Urt. v. 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 96; Beschl. v. 17. November 2017, a.a.O., Rn. 75), sind diese nicht zu beanstanden.

    Zur Feststellung der Besoldungsentwicklung in dem jeweiligen 15-jährigen Betrachtungszeitraum wurden lineare Besoldungsanpassungen und wiederkehrende Sonderzahlungen als relevant betrachtet, Einmalzahlungen, Urlaubsgeld, Sockel- und Mindestbeträge wie bei der Berechnung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 140; Beschl. v. 17. November 2015, a.a.O., Rn. 124; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, [...] Rn. 38) aufgrund der minimalen Auswirkungen rechnerisch vernachlässigt.

    Das Bundesverfassungsgericht war demgegenüber im Beschluss vom 17. November 2015 (a.a.O., Rn. 122; alternative Berechnung noch im Urt. v. 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 144 f.) von einer Sonderzahlung für erstmalig im Beitrittsgebiet Ernannte in Höhe von 75 % der für den Monat Dezember gezahlten Bezüge und damit von einer fiktiven Besoldungskürzung von nur 5, 88 % [1-12/12,75*100] ausgegangen.

    Zur Feststellung des Nominallohnindex wurden bei Zugrundelegung der regionalspezifischen Daten für den Freistaat Sachsen Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben mangels signifikanter Bedeutung nicht berücksichtigt (vgl. im Einzelnen Drs. 6/5079, a.a.O., Ziffer II. c.; BVerfG, Urt. v. 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 104; Beschl. v. 17. November 2015, a.a.O., Rn. 83).

    Zur Feststellung des Verbraucherpreisindex wurden gleichfalls entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die regionalspezifischen Daten für den Freistaat Sachsen erhoben (vgl. im Einzelnen Drs. 6/5079, a.a.O., Ziffer II. d.; BVerfG, Urt. v. 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 106; Beschl. v. 17. November 2015, a.a.O., Rn. 85).

    Staffelprüfungen unter Einbeziehung der Jahre vor 1997 für die ersten drei Parameter wurden erst ab dem Jahr 2015 durchgeführt, da belastbare Daten erst ab 1995 vorliegen (vgl. Statistisches Bundesamt, Schreiben v. 8. Juli 2015 zu II.; Drs. 6/5079, a.a.O., Ziffer II. h.; BVerfG, Urt. v. 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 147; Beschl. v. 17. November 2015, a.a.O., Rn. 129).

    (3.) Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits stellt sich unter Verwendung der Formel {[(100 + x) - (100 + y)] / 100 + y} x 100 (vgl. BVerfG, Urt. v. 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 144; Beschl. v. 17. November 2015, a.a.O., Rn. 127) sowohl bei Berücksichtigung der zuvor erwähnten Zahlen als auch bei Durchführung einer Staffelprüfung für die jeweiligen Besoldungsjahre zunächst zusammenfassend für die Besoldungsjahre 2011 bis 2016 (G = Grundprüfung, S = Staffelprüfung, im Fettdruck der für die Besoldungsnachzahlung jeweils maßgebliche Parameter) folgendermaßen dar:.

    Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urt. v. 25. April 2017 - 5 LC 227/15 -, [...] Rn. 97) führt dazu aus, dass den Entscheidungen vom 5. Mai 2015 (a.a.O., Rn. 134 ff.) und vom 17. November 2015 (a.a.O., Rn. 117 ff.) entnommen werden kann, dass auch das Bundesverfassungsgericht keine "Spitzausrechnung" vorgenommen hat (so auch Stuttmann, Zeitenwende - Die Bestimmung der Minimalbesoldung nach dem BVerfG, NVwZ 2015, 1007, 1009, 1010).

    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in seinen Entscheidungen insbesondere den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers und eine entsprechend zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung betont (vgl. BVerfG, Urt. v. 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 96; Beschl. v. 17. November 2015, a.a.O., Rn. 75).

    Davon ist aber nur auszugehen, wenn jedenfalls drei der fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 116; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 6. Juni 2016 - 4 S 1094/15 -, [...] Rn. 31).

    Das ist nicht der Fall, auch wenn die hier herangezogenen Schwellenwerte, ab denen eine erkennbare Differenz zwischen Besoldungsentwicklung oder -höhe und der heranzuziehenden Vergleichsgröße vorliegt, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich Orientierungscharakter haben (vgl. BVerfG, Urt. v. 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 98).

    Soweit der Kläger der Besoldungsgesetzgebung des Beklagten vorwirft, durch eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte das für den sonstigen Lebensunterhalt des Beamten zur Verfügung stehende Einkommen unangemessen reduziert zu haben (so genannte Salamitaktik, vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 122; Beschl. v. 17. November 2015, a.a.O., Rn. 105), so war dies in der Vergangenheit wohl zutreffend.

    Die Einführung des pauschalierten Selbstbehalts in Höhe von 80, 00 EUR zum 1. Januar 2003 durch die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 22. Juli 2007 - SächsBVO - (SächsGVBl. S. 397), der mit Wirkung vom 1. April 2014 auf 40, 00 EUR gekürzt wurde, genügt bei der gegebenen Besoldungsentwicklung nicht für die Annahme eines Verfassungsverstoßes (vgl. BVerfG, Urt. v. 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 176; Urt. v. 17. November 2015, a.a.O., Rn. 153, 167).

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische

    Auszug aus VG Leipzig, 07.09.2017 - 3 K 557/12
    Auch das Bundesverfassungsgericht habe mit seinem Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 - ([...]) nicht mehr an seinen Parametern festgehalten, sondern nur noch auf das Abstandsgebot abgestellt.

    Zur Feststellung der Besoldungsentwicklung in dem jeweiligen 15-jährigen Betrachtungszeitraum wurden lineare Besoldungsanpassungen und wiederkehrende Sonderzahlungen als relevant betrachtet, Einmalzahlungen, Urlaubsgeld, Sockel- und Mindestbeträge wie bei der Berechnung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 140; Beschl. v. 17. November 2015, a.a.O., Rn. 124; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, [...] Rn. 38) aufgrund der minimalen Auswirkungen rechnerisch vernachlässigt.

    Die weiteren Ausführungen des Klägers, das Bundesverfassungsgericht habe mit seinem Beschluss vom 5. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 - ([...]) nicht mehr an seiner oben aufgeführten Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentation festgehalten, treffen nicht zu.

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus VG Leipzig, 07.09.2017 - 3 K 557/12
    Die Alimentation der Beamten der Besoldungsgruppe A 13 in den Jahren 2011 bis 2016 im Freistaat Sachsen genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer (amts-) angemessenen Besoldung, da die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( Beschl. v. 17. Nov. 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - [...]) erforderliche Mindestbesoldung gewährt wurde, sonstige Gründe für eine evidente Unangemessenheit der Besoldung nicht ersichtlich sind und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Besoldungskürzung nicht verletzt wurden.

    Mit Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14 - ([...]) hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem festgestellt, dass im Freistaat Sachsen die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011 mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sind und hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens mit Wirkung vom 1. Juli 2016 verfassungskonforme Regelungen zu treffen.

    Die Klage ist unbegründet, da sich unter Beachtung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - und 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - (jeweils [...]) nicht feststellen lässt, dass die Besoldung des Klägers in den Jahren 2011 bis 2016 in einer gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßenden Weise verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 273/14

    Amtsangemessene Alimentation (Besoldungsniveau 2013 - A11) -

    Auszug aus VG Leipzig, 07.09.2017 - 3 K 557/12
    Die Verwaltungsgerichte Bremen (Beschl. v. 17. März 2016 - 6 K 273/14 -, [...] Rn. 45) und Münster ( Urt. v. 31. März 2016 - 5 K 1171/14 -, [...] Rn. 82 ff.) ermitteln ganz offensichtlich ebenfalls anhand dieser etwas gröberen Methode (s. a. OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 2. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, [...] Rn 90).

    Eine solche Betrachtungsweise kann zwar zu Verzerrungen zu Ungunsten der Beamten führen (vgl. Stuttmann, a.a.O., S. 1010; VG Bremen, Urt. v. 17. März 2016, a.a.O., Rn. 57 f.).

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 51.08

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Anwendungssperre; Nichtanwendung;

    Auszug aus VG Leipzig, 07.09.2017 - 3 K 557/12
    Sie erweist sich als statthaft, da die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. April 2011 - 2 C 51.08 -, [...] Rn. 15).

    Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Oktober 2009 - 2 BvL 13/08 u.a. -, [...] Rn. 12 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 28. April 2011, a.a.O., und v. 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, [...] Rn. 29).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus VG Leipzig, 07.09.2017 - 3 K 557/12
    Die Gründe für jenen Anstieg wurzelten im System der Beamtenversorgung und waren auch im Hinblick auf die Reformmaßnahmen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sachlich gerechtfertigt (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03 -, [...] Rn 43 f.; BVerfG, Urt. v. 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, [...] Rn. 126 f.).
  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00

    Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen;

    Auszug aus VG Leipzig, 07.09.2017 - 3 K 557/12
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht ( Urt. v. 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, [...] Rn. 8; vgl. auch GKÖD, § 3 BBesG, Rn. 40) ausnahmsweise Prozesszinsen in den Fällen gewährt hat, in denen die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anerkannt ist, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis.
  • BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03

    Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zur Bildung einer

    Auszug aus VG Leipzig, 07.09.2017 - 3 K 557/12
    Die Gründe für jenen Anstieg wurzelten im System der Beamtenversorgung und waren auch im Hinblick auf die Reformmaßnahmen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sachlich gerechtfertigt (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03 -, [...] Rn 43 f.; BVerfG, Urt. v. 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, [...] Rn. 126 f.).
  • BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 39.99

    Fürsorgepflicht, Beihilfen im Krankheitsfalle; keine Zuschüsse zur privaten

    Auszug aus VG Leipzig, 07.09.2017 - 3 K 557/12
    Soweit er eine nicht angemessene Besoldung darin sieht, dass der Beklagte seine zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht ersetzen würde (vgl. § 85 Abs. 5 Satz 2 Beamtengesetz des Freistaates Sachsen - SächsBG -, § 5 Abs. 4 SächsBhVO ) bzw. keine Kontrollrechnung durchgeführt habe, übersieht er, dass die von ihm insoweit geltend gemachten Vermögensnachteile durch Entscheidungen privater Art entstanden sind (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 -, [...] Rn. 20; Woydera in: Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, § 102 Rn. 102 SächsBG a. F. Rn. 90 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09

    Richterbesoldung der Jahre 2004 bis 2013 in Brandenburg verfassungswidrig

    Auszug aus VG Leipzig, 07.09.2017 - 3 K 557/12
    Die Verwaltungsgerichte Bremen (Beschl. v. 17. März 2016 - 6 K 273/14 -, [...] Rn. 45) und Münster ( Urt. v. 31. März 2016 - 5 K 1171/14 -, [...] Rn. 82 ff.) ermitteln ganz offensichtlich ebenfalls anhand dieser etwas gröberen Methode (s. a. OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 2. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, [...] Rn 90).
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15

    Alimentation, amtsangemessene

  • BVerwG, 30.06.2011 - 3 C 30.10

    Vermögenszuordnung; Zuordnungsanspruch; Surrogat; Erlösauskehr;

  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2016 - 4 S 1094/15

    Amtsangemessenheit der Richterbesoldung 2009 in Baden-Württemberg; kinderreicher

  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.1996 - 8 S 1127/96

    Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid als Klagegegenstand

  • VG Münster, 31.03.2016 - 5 K 1171/14
  • VG Ansbach, 17.05.2000 - AN 1 K 99.00988
  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

  • BVerwG, 27.05.2010 - 2 C 33.09

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder;

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

  • BVerfG, 14.10.2009 - 2 BvL 13/08

    Vereinbarkeit der Neuregelung über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte,

  • OVG Sachsen, 08.03.2019 - 2 A 736/18

    Amtsangemessene Alimentation; Richterbesoldung

    Zur Begründung werde auf das zur Alimentation von Beamten der Besoldungsgruppe A 13 ergangene (rechtskräftige) Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 7. September 2017 - 3 K 557/12 - verwiesen, dem sich das Verwaltungsgericht Dresden auch für den Fall der Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 1 anschließe.
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